[a.l.S. 626.] [a.l.S. König Dagobert(us) ...
[a.l.S. 626.] [a.l.S. König Dagobert(us) I.] Francken, Schwaben und andere dem Fränkischen Reiche einverleibte Nationen. Vom jahre 587. da er nur 16. wochen alt war, bis ins Jahr 626. da trug er die Verwaltung des Türinger und Heßenlandes seinem Erbprinzen, Dagwerthen dem Ersten auf, welcher denn erst ein muthiger, auch alzufrecher und geiler Herr war, auch einsten in einer Feldschlacht, die Er mit den Sachsen zur defension Türingen hielte, von ihrem Herzog Bertholden dermaßen geschlagen ward, daß ihm ein Stück mit Haut und Haar vom Kopfe sprang, und muste es der Vater mit einem newen Glück- und sieghaften Heerzuge rächen. Als der Vater aber anno 633. mit tode abgieng, rührte Gott dem jungen Herrn, der nun das ganze Reich Francken erbte, das Gewißen, daß er sein ärgerliches Leben enderte, und Gotteshäußer mildiglich stifftete. [a.l.S. Daferstedt.] Gestalt denn nicht nur das nechste Dörfflein vor Erffurt Daberstedt von ihm den nahmen hat; als daß zu seiner Zeit von den Wenden jüngst miterbawet, von ihm aber zuVilla regia oder zum Königl(ichen) Fuhrwerckshofe gemacht worden; sondern er ließ auch die Merwigsburg über der Wagede, die König Merwig hatte laßen sezen, abbrechen, [a.l.S. Kirche zu Mer[wig]sburg.] [a.l.S. 636.] und eine Kirche, zu S(an)ct(i) Dionysij genant, dafür bawen: (: welches ümbs Jahr Christi 636. geschehen seyn soll :) Und stehet solche Kirche zu Merseburg noch iezund. Uber das, nachdem die Stadt Erffurt innerhalb 150. Jahren, bey denen Sie nun gestanden und darüber, dermaßen an Inwohnern, so mehrentheils Ackerleute, und ander gemein Volck, zugenommen, daß auch das Johannis Viertel der Stadt über der Gehra mit Wohnungen war angefüllet, und bishin, da iezt das Augstinthor stehet, die Leute wohnten, [a.l.S. S. Gangolfskirche vorm Augstinthore.] bey denen denn jüngst die Capell, S(an)ct Gangloffs Kirche, die iezt noch vor dem AugustThor ferne vor der Schmiddestädter Gaßen liegt, von einer frommen Person erbawet, aufgerichtet worden vor der Stadt; ward sie von diesem Könige dotirt und versehen mit etlichen einkünften. Welches unde war also die andere Christliche Capell derer zu Erffurt. Doch gab es der ungläubigen Heiden die menge noch bey dem Volck, ob gleich etliche Priester und Christen sich da fanden, so sich zum gemeinen Apostolischen Glauben, den wir noch haben, und zur schuldigkeit einen Christlichen guten Wande[l] gegen Gott und deren Nechsten zuführen bekanten. Wie dann diese beyde Stücke der Christlichen Religion, so viel einem ieden nöthig ist zur Seeligkeit, in demselbe[n] Sæculo auf den Concilijs in Orient, in Italien, Africa, Franckreich und Spanien, no[ch] gnugsam wieder die Heiden, Arianer, Macedonianer, Eutychianer, Pelagianer, Semipelagianer, Monotheliten, und mehr Irrgeister von den Bischofen und Priestern vertheidiget, und das Volck zu demselben angemahnet ward. Zum exembel: [a.l.S. Denckwürdige r Kirchenordnung des Concilii zu Bracara.] Anno 610. hatt[e] jüngst befehl das Concilium zu Bracara in Spanien im Ersten Canone befohlen, daß ieglicher Bischoff durch seinen Kirchsprengel herümbziehen, und drauf sehen solte: Ob die Priester seines Bistumbs recht tauffen, das Ambt des Heiligen Abendmahls ode[r] die Meße, (: wie man es hieße :) und andere Ämbter richtig hielten: Thäten Sie solches so hetten Sie Gott zudancken: Weren Sie aber ungeschickte Priester, solten Sie dieselbe unterweisen, und ernstlich darzu anhalten; Wie die alten Canones wolten ha l ben, daß die Catechißmus-Hörer, die sich auf Ostern wolten laßen tauffen, die nechste 20. Tage vorher sich angeben solten, dem Teuffel abzusagen, und den Glauben, Ich glaube an Gott den Vater, Allmächtigen Schöpfer, und so fort anzusagen, wenn auch der Bischoff seine Clerisey hierinnen examininiret und gelehret hette, solte er ferner an einem anderen Tage das gesambte Volck zusammen laßen kommen, und es ermahnen, daß es den Gözendienst, Mord, Ehebruch, Meyneid, falsches Zeugniß, und andere Todtsünden und Laster solte meiden, und in summa, was Sie nicht wolten, daß andere ihnen thun solten, daßelbige auch keinem andern thun, und glauben, daß alle Todten wiederümb auferstehen, und am Tage des Gerichts ein ieglich[er]