[Raht sucht bey Pabst Innocentio IV. eine...
[Raht sucht bey Pabst Innocentio IV. einen Schutzbrief, und erlangt ihn über leib und gut.] [1250] könten vndt Sie, ihre Stadt unterdessen, so gut sie wüsten und könten, regieren und bewahren ließ, hingegen ihrentwegen weder zum Keiser, noch zum Pabste zöge, nach über das weder er, noch sie wieder manchen vor sich nicht feind zu defendiren bastand were , vielmehr aber mit allzugroßer Weniger ihr Vitzthum. Zuhaltung mit Chur ChurMeintz oder dem Marg Landgrafen einem künftigen Landgrafen, oder sonsten mit unnöhtigem Kriege der Stadt selbst nachtheil machen könten. Wie sie denn Sahen gleichwol aus der Erfahrung, wie andere ihnen gleich freye Keiserliche Städte, da es edle und unedle bürger gab, Die da eben auch Freybürger gab, und ob manche schon auch ihren Bischoff hatten, nichts desto weniger ihren freyen völligen und weder von keinem Grafen, noch Bischofen dependirenden Raht hatten und behielten: welcher von ihnen eines ieden ohrts herkom(m)en nach, gewehlt ward, und ihnen von des Keisers und des Reichs wegen vorstundt, über das bezeügte die Erfahrung, daß [...] sich undt derer stat(us) ihr sich erstlich beßerte, W ie sich denn auch ihrer Stadt Erffurt gemeines wesen von der Zeit her, da sie auf Keisers Otten I. verordnung nit mehr bloß Monarchischer weise, sondern von dem Grafen, dem Vitzthume, und den XXI. Erwehlten Burgentib(us) zugleich [a]ngehoben regiert zu werden, auch beßer befunden hette hette , als vormals. Und betrachteten, wie und ohnlängsten der Keiser , wie andere alle ihre Rechte , also auch ihr vorlängst hergebracht Recht, das Stadt Regiment mit diesen oder je[n]em bürger zu besetzen, oder sie zu entsetzen, doch dem Bischofe, dem [G]rafen, und dem Vitzthum ohn schaden an ihren Rechten, bestetigt: also gar, daß sie, bestetigt hatte. Darumb giengen Sie in ihren gefasten Consiliis, ihren Standt, doch niemanden zum nachtheil zu stärcken, muthig fort. Vn[dt] ob sie gleich newe schon Keiserliche und Königlich Schutzbriefe [h]atten, iedoch zum überfluß, weil die Päbste damals alles in allen seyn und das Keiserthumb selbst nach ihrem belieben mit diesem oder [j]enem fürsten bestellen wolten, schrieben Sie an Pabst Innocentium IV. gen Lyon in Franckreich, da er residirte, schrieben , und weiber alda an seinen Hofe [n]icht nur über Kirchensachen, sondern auch über allerhand weltliche Sachen [..]d Händel, die da anbracht wurden, als ein Ertz polypragmon und [ü]bermächtiger AntiChrist, gericht ließ halten. Suchten sie derhalben so wol, als andere viel nach derselben Laüffte und Zeiten von Gott nachgelaßener [...]leid beschaffenheit, bey ihm ümb einen Schutzbrieff demüthig an. welchen[!] Er ihnen [a]uch der Pabst , unter dem dato Lyon den 27. Aprilis anno 1250. im sie[b]endem Jahre seines Pabsthums, ausfertigen ließ, und vermeldete [d]rinnen dem Consilio oder Rahte und der gemeine zu Erffurt seinen Apostolischen Gruß: bezeügete, er hette vernom(m)en, wie sie so treülich [in] vergangener Zeit gegen der Römischen Kirchen sich gehalten hetten, und dem ver[sto]rbenen Ertzbischoff zu Meintz, wie auch deßen Nachfolgern, (so [C]hristian II. hieß,) löblichermaßen biß dahin beystand geleistet: