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1. Gesetz, die Herabsetzung des Zinsfußes für das Anlehen der früheren Herzoglichen Kammer zu Gotha, welches auf Grund des Gesetzes vom 11. August 1837 Nr. 170, Band III der Gesetzsammlung für das Herzogthum Gotha aufgenommen ist, von 4½ Prozent auf 4 Prozent auf das Jahr betreffend. Vom 12. Januar 1882

Beschreibung

Gesetzesnummer: 1; Erlass: 1882-01-12; Ausgabe: 1882-01-25