traden [a.l.S. Mülhausisch Gericht.] mit ...
traden [a.l.S. Mülhausisch Gericht.] mit unter des Mühlhäusischen Gerichts Gerechtigkeiten, als daß alda 14. ein absonderliches Gericht war, dem Grafen zu Gleichen hernach ebenmäßig zuständig, und erstreckte sich von den geklammerten Steinen gegen S(an)ct Georgen an bis an S(an)ct Mauritij, von dar wieder her und durch die Bliedengaße bis an S(an)ct Andreas Thor: sodann gieng es durch die Querchgaße in die Webergaße, bis da herfur auf das Endleich, vnd von dar wieder an bis an gedachte geklammerte hohe Steine. Es hatte seinen eigenen Heiligen und Stab, darbey es unter dem freyen Himmel, nach art der Fränckischen Gerichte ward gehalten: und wurden an demselben Geldhafte und andere Bürgerliche Sachen geklagt und erörtert, auf eben diese weise, wie es an dem Meinzischen Gerichte zugehet. Doch gab solches Gerichte gleichwohl in Meinzischen Hof auf Martini 6. d(er) pfennigs frey, ward unter dem freyen Himmel gehalten von seinem Richter und Schöpfen: man hatte aber macht daß alda gesprochene Urthel an den Grafen selbst zustrafen, als den Herrn dieses Gerichts. Welches dann daher das Mühlhäusische Gericht hieß, dieweil das Bürgerliche Geschlechte genant die von Mühlhausen, so bey S(an)ct Georgen eben im Hauße bey gedachten Steinen wohneten, und den vom Grafen, dem es weiland gehörig gewesen, solche Gerichte an sich gekaufft, und mit demselben belehnet war, in folgenden Zeiten aber von diesen, ehe denn sie noch gar aus vollend alle gestorben, an andere verkaufft worden. Leztlich 15. hatte der Grafe die Freyheit, daß niemand von seinen Dienern und Leuten Zoll dorfte geben, welches seiner sonderbaren Freyheiten eine war, denn sonsten zwar nicht alleine sein Gräflich Hauß, sondern auch die Grafen von Beichlingen. Diese Güter, Rechte und Freyheiten alle stunden dem Gräflichen Hause Gleichen vor alters eigenthümlich zu, und ward so die Stadt, wie in vorigen ältern Zeiten von den Keysern durch manche andere ihre Missos, Vicarien und Grafen, also endlich erblich durch solcher Grafen von Gleichen einen monarchice regieret. [a.l.S. 954] [a.l.S. Erzbischoff Wilhelm zu Meintz.] Zu Meinz aber trat anno 954. Erzbischof Friedrich tödtlich ab. Da bekam Erzbischof Wilhelm des regierenden Keysers ander Sohn, aus der Ersten Ehe, mit Fraw Edithen, König Edwards 1. in Engelland Tochter, von seinem Herrn Vater daßelbige Erz Stifft: und war demnach dieser unter allen Bischofen zu Meinz, nechst Prinz Carlen, König Pipins, aus Aqvitanien Sohn, der a(nn)o 856. von König Ludwigen von Teutschland zum Erz Stifft beruffen worden, und dem nechst verschiedenen Herrn Friederichen, allererst der Dritte Erzbischof Fürstliches Geblüts.
Das IX. Capitel.
Wie zu Erffurt des Rahts Regiment und das Menzische
Gericht auffkommen sey nach dem Vitzthum.
[a.l.S. Keiser Otto zieht in Italien.] Als es nun zu Erffurt also stund, und der Grafe zu Gleichen, als des Reichs Erbvoigt daselbsten, Erffurt regierte: mit dem Vizthum trug sichs zu, daß vor erwehnter Großmüthiger und beydes ümb Teutsch- und Welschland hochver-